Über Zeitarbeit

Arbeitskräfteüberlassung (Leiharbeit, Personalleasing, Personalbereitstellung) stellt einen der am schnellsten wachsenden Märkte in Österreich dar. Während im Jahr 1995 erst 12.500 Arbeitnehmer als Leiharbeits- kräfte tätig waren, konnte man im Jahr 2005 schon über 46.500 Zeitarbeiter verzeichnen. Dieser Trend lässt auf eine weitere und zunehmende Flexibilisierung in der Arbeitswelt schließen.
Das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ist bewilligungspflichtig und gebunden.
Bei der Personalbereitstellung haben wir es mit einem arbeitsrechtlichen Dreiecksverhältnis zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben zur Verfügung. Zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden kommt ein Dienstverschaffungsvertrag (Rahmenvertrag) zustande, durch welchen wir uns verpflichten, dem Beschäftigten für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Zwischen uns und dem Mitarbeiter wird ein Arbeitsvertrag bzw. Dienstvertrag geschlossen, mit welchem sich die Arbeitskraft u.a. mit der Überlassung an Dritte einverstanden erklärt.
Zum Zwecke des Schutzes der überlassenen Arbeitskraft wurde im Jahr 1988 das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGB 1988/196, beschlossen. Seit der Stammfassung kam es zu zahlreichen Novellen, welche bedingt waren durch das Zusammenwachsen Europas oder etwa die Erweiterung des Arbeitsschutzes.
Mit dem AÜG in Wechselwirkung steht der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung, der im Jahr 2002 in Kraft getreten ist und so unter anderem ein allgemein bekanntes und leicht kontrollierbares Lohnniveau für Leasingarbeiter vorsieht.


